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1951
Genfer Flüchtlingskonvention

Ziel der UN-Flüchtlingskonvention ist es (eigentlich „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“), Menschen auf der ganzen Welt rechtliche Anerkennung zu verschaffen, wenn sie gezwungen werden ihr Land zu verlassen. Insbesondere wird in der Konvention der Flüchtlingsbegriff definiert. Demnach ist ein Flüchtling und damit Schutzbedürftige*r jemand, der*die sich aus Furcht vor Verfolgung aufgrund von „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet und daher in einem anderen Staat Schutz sucht. Diese Bestimmungen gelten zunächst jedoch nur für Menschen in Europa, die vor 1951 auf der Flucht gewesen sind. Mit der Erweiterung durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 werden die räumlichen und zeitlichen Begrenzungen aufgehoben, wodurch die Konvention universell einsetzbar wird. Die Flüchtlingsproblematik erfährt dadurch eine Anerkennung auf globaler Ebene. Dem Protokoll sind 146 Staaten beigetreten. Es dient zudem der in Afrika gültigen OAU-Flüchtlingskonvention (1969) und der lateinamerikanischen Cartagena-Erklärung (1984) als Vorbild. Die Flüchtlingskonvention bietet unter anderem Schutz hinsichtlich rassistischer oder religiöser Verfolgung und garantiert Geflüchteten das Recht auf die Ausstellung eines Reiseausweises sowie den freien Zugang zu Gerichten. Außerdem besteht das Verbot der Aus- und Zurückweisung. Die Konvention bezweckt einen einheitlichen Rechtsstatus für Menschen, die keinen diplomatischen Schutz durch ihr Heimatland erfahren. Ein Staat ist jedoch nicht dazu verpflichtet Asylsuchenden einen Aufenthalt zu gewähren und auch nach dem Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung erfahren Asylsuchende unterschiedliche Arten von Diskriminierungen im Alltag. Für die Aufnahme sind außerdem die Gründe der Flucht entscheidend, da ein zwingender Zusammenhang zwischen der Flucht und der Angst vor Verfolgung erkennbar und nachweisbar sein muss. Die Flucht aus wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder umweltbedingten Gründen wird in der Konvention nicht anerkannt. Genauso wenig gilt die Konvention für Bürgerkriegsflüchtlinge, da hier der Schutzbereich des Humanitären Völkerrechts greift. Seit dem Inkrafttreten der Dublin II Verordnung 2003 (siehe Dublin II-Verordnung, 2003) und der darin implizierten Drittstaatenregelung ist es für Asylsuchende deutlich schwerer geworden nach Deutschland einzureisen. Sie sind jetzt dazu verpflichtet ihren Asylantrag in dem Land der EU zu stellen, in das sie zuerst eingereist sind.
Die Flüchtlings-konvention bietet unter anderem Schutz hinsichtlich rassistischer oder religiöser Verfolgung und garantiert Geflüchteten das Recht auf die Ausstellung eines Reiseausweises sowie den freien Zugang zu Gerichten.
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Sources
  1. The UN Refugee Agency: Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Pro Asyl. 1951. Date accessed: September 10, 2015.
  2. The UN Refugee Agency: Genfer Flüchtlingskonvention.. UNHCR: The UN Refugee Agency. Date accessed: September 10, 2015.
  3. Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam. Date accessed: September 10, 2015.
Additional Resources
  1. The UN Refugee Agency. UNHCR. Date accessed: September 10, 2015.
  2. Hintergrund aktuell: 60 Jahre Genfer Flüchtlingskonvention. Bundeszentrale für politische Bildung. 27/07/2011. Date accessed: September 10, 2015.
  3. Fragen und Antworten zu den Themen Flucht und Asyl. UNO-Flüchtlingshilfe. Date accessed: September 10, 2015.
  4. Carolin Emcke. Reportage “Willkommen in Deutschland”. Zeit Magazin. Date accessed: September 10, 2015.
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